für das Gewerbe der Denkmal Fassaden- Gebäudereiniger der Verde Clean GmbH
Stand: Jänner 2023
§ Allgemeines
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des Vertrages/Auftrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben im Einzelfall, schriftlich zugestimmt. Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.
- Die von VerdeClean GmbH gelegten Angebote bzw. erhaltenen Aufträge liegen folgender Rangordnung der nachstehende Vertragsgrundlagen zugrunde:
- Das rechtsverbindliche Angebots- bzw. schriftliche Auftragsschreiben
- Die letztgültigen Leistungsangaben laut Vereinbarung
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der VerdeClen GmbH in der zum Zeitpunkt des Auftrageinganges gültigen Fassung
- Bei Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber mit den angeführten Geschäftsbedingungen einverstanden. Die Anerkennung der Geschäftsbedingungen gilt auch für Zusatz- bzw. Folgeaufträge.
§ 2 Vertragsdauer bzw. Auftragsstornierung
- Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Laufzeit definiert, so wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils vom Auftragnehmer und Auftraggeber zum Monatsletzten gekündigt werden. Bei Sonderreinigungen, Grundreinigungen, Fassaden und Fensterreinigungen etc. wird im Angebot explizit auf eine einmalige Durchführung hingewiesen, es sei denn diese wird im Rahmen einer wiederkehrenden Vereinbarung definiert. Hier gelten dann ebenso die Kündigungsfristen wie obenstehend beschrieben.
- Tritt der Auftraggeber trotz schriftlicher Auftragsbestätigung vorzeitig von der rechtsgültigen Vereinbarung zurück, so ist eine allfällige Aufwandsentschädigung an den Auftragnehmer zu begleichen. Bei Einmaldurchführungen wie Sonderreinigungen, Fensterreinigungen, Grundreinigungen etc. die im Angebot explizit angeführt werden, fällt eine 30%ige Stornogebühr des im Angebot angeführten Gesamtbetrages an. Bei Vereinbarungen bzw. Auftragsbestätigungen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, ist bei einem vorzeitigen Rücktritt eine Stornogebühr von 3 Monatspauschalen laut Angebot zu begleichen.
§ 3 Leistungserfüllung
Die Auftragsleistung ist erfüllt, sobald alle angeführten Leistungen und Lieferungen durch den Auftragnehmer laut Auftrag erbracht werden. Ein Leistungsverzeichnis mit detailliertem Inhalt wird bei wiederkehrenden Leistungen im Angebot bzw. Auftrag angeführt. Die Auftragsbestätigung wird nach Leistungserbringung ausnahmslos durch schriftliche Abnahmebestätigungen seitens des Auftragnehmers und Auftragnehmers anerkannt. Spätere Reklamationen werden von seitens des Auftragnehmers nicht mehr anerkannt.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich im Auftrag/Vertrag vereinbart wurde gelten folgende Bestimmungen:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsleingang durch den Auftraggeber ohne Skonto zu begleichen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor nach einmaliger schriftlicher Mahnung und dem Setzen einer entsprechenden Nachfrist von je 7 Tagen auf den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Erfolgt trotz dieser Maßnahme keine Zahlung, ist der Auftragnehmer zu weiteren rechtlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.
Wenn nicht im Vertrag/Auftrag anders angeführt, gelten die jährlichen Indexanpassungen durch die Verlautbarung der WKO des Gewerbes der Denkmal-Fassaden-Gebäudereiniger.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet die angeführten Leistungen Sach und fachgerecht nach dem Kollektivvertrag der Denkmal-Fassaden und Gebäudereiniger zu erbringen.
- Der Auftragnehmer stellt dem Auftragnehmer eine Ansprechperson zur Verfügung, welche während der Dauer der Leistungserbringung für die Koordination der Leistungen bzw. für die fachgerechte Durchführung verantwortlich ist.
- Kommt es bei der Leistungserbringung zu unvorhergesehenen Verzögerungen durch Dritte oder höherer Gewalt, ist dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Dokumente, Pläne etc. nicht an Dritte weiterzureichen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.
§ Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet jegliche Behinderungen oder störende Einflüsse die zu Verzögerungen der Leistungserbringung führen können, unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung wichtigen Information zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet in der Zeit der Leistungserbringung dem Auftragnehmer die erforderlichen Räumlichkeiten und deren Betriebsmittel wie Wasser, Strom, Heizung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- Die Betreiberverantwortung und die Anlagenverantwortung (Fassaden Befahr Anlagen etc.) liegen, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart beim Eigentümer bzw. Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge, Konzepte und anderweitiger wichtigen Dokumente als vertraulich zu betrachten und diese nicht an Dritte oder Konkurrenzfirmen weiterzuleiten.
§ 7 Personalabwerbung
Der Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und werben keine Arbeitskräfte des jeweilig anderen ohne einvernehmliche Zustimmung ab. Dies gilt für die Zeit während eines aufrechten Vertrag Verhältnisses und für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Für den Fall des Verstoßes durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser zu einer Strafzahlung in Höhe von 3 Monatsgehältern der abgeworbenen Arbeitskraft.
In Bezug auf die Vertragsstrafe wird das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
Vor Leistungserbringung sind ersichtliche Alt-Schäden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu melden.
Diese Schäden werden im Vorfeld der Leistungserbringung dokumentiert.
Der Auftraggeber ist im Beisein des Auftragnehmers verpflichtet nach Beendigung der Leistungserbringung eine Abnahme durchzuführen und etwaige Mängel bzw. Schäden sofort bekannt zu geben.
Findet keine Schlussbegehung/Abnahme innerhalb von 2 Tagen nach Leistungserbringung von seitens des Auftraggebers statt, so gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.
Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlungen, versteckte Mängel, etc.) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers haftet die VerdeClean GmbH nur, sofern diese vom Auftraggeber schriftlich über die nicht offenkundige Beschaffenheit des Reinigungsgutes aufgeklärt wurde und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer MitarbeiterInnen.
Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrags zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeneigte Stellen (z.B. Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, etc.) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung für den Auftragnehmer jegliche Haftung. Sollten sicht Mörtel- oder Putzspritzer auf zu reinigende Glas- und Fensterflächen befinden, so gelten diese Glas- und Fensterflächen als bereits beschädigt, da es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, diese ohne Schäden (Kratzspuren bedingt durch Quarzsand) zu entfernen. Jegliche Haftung für Schäden durch Kratzspuren wird daher von vornherein ausgeschlossen. Die VerdeClean GmbH haftet auch nicht für Schäden, die auf versteckte Produktions- und Herstellungsrückstände sowie auf Härtungs- oder Wärmebehandlungen der Glasscheiben zurückzuführen sind. Die Glas- und Fensterreinigung wird von uns fachgerecht mit Glashobelklinge, Portalbürste Abzieher und Osmosegeräten durchgeführt. Mit diesen Werkzeugen ist es (sofern das Glas vor Durchführung der Reinigung nicht bereits durch Mörtel- bzw. Putzspritzer oder durch andere Verunreinigungen beschädigt ist) nicht möglich das Glas zu zerkratzen.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
§ 9 Rücktritt bzw. Vertragsauflösung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels eines die Verfahrenskosten deckenden Vermögens abgelehnt wird.
- Wenn geschuldete Zahlungsverpflichtungen seitens des Auftraggebers wiederholt nicht fristgerecht geleistet werden.
- Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung aufgrund von nicht erbrachter Leistungen durch den Auftragnehmer zurückhält.
§ 9 Subunternehmerverträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt Leistungen an Subunternehmer weiter zu geben. Die Kosten hierfür werden vom Auftragnehmer getragen.
Des weiteren haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die vollständige Leistungserbringung und die entsprechende Qualität lt. dem Leistungsverzeichnis des Auftrages.
§ 10 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder allfälligen Zusatzaufträgen vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des für den Ort des Sitzes des AN sachlich zuständigen Gerichtes. Es wird Wien als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen bzw. Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
